(1) Die Prüfungsteile gemäß §
3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß §
4 Abs. 7 das doppelte Gewicht.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil, im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils sowie in allen Prüfungsfächern des bautechnischen Prüfungsteils ausreichende Leistungen erbracht hat. Dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach des wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teils nicht ausreichende Leistungen vorliegen.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß §
7 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.