1Unter den in
§ 4 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Mitgliedern des Aufsichtsrates eines in
§ 1 genannten, börsennotierten Unternehmens müssen im Fall des
§ 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein.
2Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des
§ 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des
§ 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
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Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311