Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin (BauwAbdAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.04.1997 BGBl. I S. 946
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-230 Berufliche Bildung
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4 Gliederung der Berufsausbildung
§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 6 Ausbildungsrahmenplan
§ 7 Ausbildungsplan
§ 8 Berichtsheft
§ 9 Zwischenprüfung
§ 10 Abschlußprüfung
§ 11 Aufhebung von Vorschriften
§ 12 Übergangsregelung
§ 13 Inkrafttreten
Anlage (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Bauwerksabdichter/Bauwerksabdichterin wird staatlich anerkannt.

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§ 2 Ausbildungsdauer



(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

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§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung



(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.

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§ 4 Gliederung der Berufsausbildung



(1) In der Berufsausbildung sind in überbetrieblichen oder in geeigneten betrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln:

1.
im ersten Ausbildungsjahr in fünf Wochen insbesondere die in der Anlage Abschnitt I unter den laufenden Nummern 6, 7, 10 und 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,

2.
im zweiten Ausbildungsjahr in sieben Wochen insbesondere die in der Anlage Abschnitt II unter den laufenden Nummern 3, 4 und 5 Buchstabe a bis h sowie der laufenden Nummer 6 Buchstabe a bis c aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,

3.
im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen insbesondere die in der Anlage Abschnitt II unter den laufenden Nummern 2 und 5 Buchstabe l bis n, der laufenden Nummer 6 Buchstabe d bis m sowie der laufenden Nummer 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse.

(2) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.

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§ 5 Ausbildungsberufsbild


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht,

4.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,

6.
Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutzgerüsten, Prüfen von Baugruben und Gräben,

7.
Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Verlegeplänen, Durchführen von Messungen,

8.
Prüfen von Bau- und Bauhilfsstoffen nach Art und Menge, Lagern und Transportieren,

9.
Bereitstellen von Bau- und Bauhilfsstoffen, Werkzeugen und Baugeräten, Inbetriebnehmen und Warten,

10.
Ausführen von Holzarbeiten,

11.
Ausführen von Mauer-, Putz-, Beton- und Stemmarbeiten,

12.
Verarbeiten von Abdichtungs- und Dämmstoffen,

13.
Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten auf der Baustelle,

14.
Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit, gegen nichtdrückendes und gegen drückendes Wasser,

15.
Abdichten von Dächern,

16.
Abdichten von Verkehrsflächen, insbesondere von Brückentafeln,

17.
Anfertigen von Bauberichten und Aufmaßskizzen, Qualitätskontrolle.

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§ 6 Ausbildungsrahmenplan


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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§ 7 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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§ 8 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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§ 9 Zwischenprüfung


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr sowie in Abschnitt II für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Herstellen einer mehrlagigen Abdichtung mit Bitumenbahnen oder einer einlagigen Abdichtung mit Kunststoffbahnen an waagerechten, lotrechten, geneigten und geformten Flächen mit Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprüngen sowie Herstellen der erforderlichen An- und Abschlüsse.

(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung,

2.
Skizzen und Stücklisten,

3.
Arbeits- und Schutzgerüste,

4.
Kleingeräte, Werkzeuge und Baugeräte,

5.
Bau- und Bauhilfsstoffe,

6.
Baukörper aus Holz, Kunststoffen, Steinen, Beton und Metallen als Abdichtungsuntergründe,

7.
Abdichtungsstoffe und deren Verarbeitung,

8.
arbeitsbezogene Berechnungen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

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§ 10 Abschlußprüfung


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen einer mindestens dreilagigen Abdichtung mit Bitumenbahnen gegen drückendes Wasser an waagerechten, lotrechten, geneigten und geformten Flächen mit Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprüngen sowie Herstellen von Kehranschlüssen, rückläufigen Stößen, umgelegten Stößen oder Bewegungsfugen,

2.
Herstellen einer einlagigen Abdichtung mit mechanisch befestigten Kunststoffbahnen einschließlich Einbauen einer Wärmedämmung und Dampfsperre an waagerechten, lotrechten, geneigten und geformten Flächen mit Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprüngen sowie Einbauen und Abdichten von Durchdringungen und

3.
Durchführen und Bewerten eines Abreißversuches zur Beurteilung einer Betonoberfläche im Hinblick auf Abdichtungsarbeiten einschließlich Ausfüllen eines Prüfprotokolls.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung,

b)
Bau- und Bauhilfsstoffe,

c)
Handelsformen, Eigenschaften und Anwendung von Abdichtungsstoffen,

d)
Abdichten von Bauwerken gegen Bodenfeuchtigkeit, gegen nichtdrückendes und gegen drückendes Wasser,

e)
Abdichten von Dächern,

f)
Abdichten von Verkehrsflächen, insbesondere von Brückentafeln,

g)
Prüfen und Ausbessern von Betonoberflächen,

h)
Qualitätskontrolle;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Flächen- und Massenberechnungen,

b)
Berechnen des Bedarfs an Abdichtungsstoffen,

c)
Aufmaß und Abrechnung von Abdichtungsarbeiten;

3.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung:

a)
Skizzen, insbesondere Aufmaßskizzen, Verlegepläne und Stücklisten,

b)
technische Tabellen, Handbücher, Normen, Richtlinien und Merkblätter,

c)
Einsatz von Werkzeugen, Maschinen und Geräten,

d)
Einrichten eines Arbeitsplatzes,

e)
Arbeits- und Schutzgerüste;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

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§ 11 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Klebeabdichter sind nicht mehr anzuwenden.

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§ 12 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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§ 13 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

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Anlage (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin



(siehe BGBl. I 1997 S. 946ff)



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