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§ 5 - Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO)

V. v. 16.07.2003 BGBl. I S. 1472
Geltung ab 22.07.2003; FNA: 806-21-18-1 Berufliche Bildung

§ 5 Ermittlung der Befähigung



(1) Zur Ermittlung der Befähigung bei Beendigung eines Qualifizierungsbausteins hat der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung durch eine Leistungsfeststellung zu beurteilen, ob und mit welchem Erfolg die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel erreicht hat.

(2) Die Leistungsfeststellung erstreckt sich auf die im Qualifizierungsbild niedergelegten Fertigkeiten und Kenntnisse.

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Zitierungen von § 5 BAVBVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BAVBVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAVBVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BAVBVO Bescheinigung und Dokumentation von Qualifizierungsbausteinen
... werden, richtet sich ihre Bescheinigung nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7. (2) Für jeden Qualifizierungsbaustein hat der Anbieter eine Beschreibung ...
§ 7 BAVBVO Zeugnis und Teilnahmebescheinigung
... Über das Ergebnis der Leistungsfeststellung nach Maßgabe des § 5 stellt der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung bei Erreichen des Qualifizierungsziels ein ...