Auf Antrag des Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung bestätigt die zuständige Stelle die Übereinstimmung des Qualifizierungsbildes mit den Vorgaben des §
3. Die Bestätigung ist auf der nach §
7 Abs. 3 beizufügenden Abschrift des Qualifizierungsbildes aufzuführen.