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§ 7 - Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO)

V. v. 16.07.2003 BGBl. I S. 1472
Geltung ab 22.07.2003; FNA: 806-21-18-1 Berufliche Bildung

§ 7 Zeugnis und Teilnahmebescheinigung



(1) Über das Ergebnis der Leistungsfeststellung nach Maßgabe des § 5 stellt der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung bei Erreichen des Qualifizierungsziels ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 aus.

(2) Erreicht die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel nicht, stellt der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung über die Teilnahme eine Bescheinigung gemäß der Anlage 3 aus.

(3) Den Nachweisen der Absätze 1 und 2 ist eine Abschrift des Qualifizierungsbildes beizufügen.



 

Zitierungen von § 7 BAVBVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BAVBVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAVBVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BAVBVO Bescheinigung und Dokumentation von Qualifizierungsbausteinen
... werden, richtet sich ihre Bescheinigung nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7. (2) Für jeden Qualifizierungsbaustein hat der Anbieter eine Beschreibung nach ...
§ 4 BAVBVO Bestätigung des Qualifizierungsbildes
... Qualifizierungsbildes mit den Vorgaben des § 3. Die Bestätigung ist auf der nach § 7 Abs. 3 beizufügenden Abschrift des Qualifizierungsbildes ...
Anlage 2 BAVBVO (zu § 7 Abs. 1) Zeugnis
Anlage 3 BAVBVO (zu § 7 Abs. 2) Teilnahmebescheinigung