(1) Die in §
1 Abs. 1 Satz 3 sowie §
2 Abs. 2 Satz 2 genannten Karten werden von dem Bundesverwaltungsamt verwahrt.
(2) Ausfertigungen der in Absatz 1 genannten Karten können im Dienstgebäude des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Stresemannstraße 128 - 130, 10117 Berlin, sowie im Dienstgebäude des Bundesamtes für Strahlenschutz, Willy-Brandt-Straße 5, 38226 Salzgitter, während der Dienststunden eingesehen werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 07.07.2015 BAnz AT 21.07.2015 V1