Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Salzstock Gorleben nach §
29 Absatz 1 Satz 5 des
Standortauswahlgesetzes aus dem Standortauswahlverfahren ausgeschlossen wird, spätestens mit Ablauf des 31. März 2017. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gibt in den Fällen des §
29 Absatz 1 Satz 5 des
Standortauswahlgesetzes den Tag des Außerkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 07.07.2015 BAnz AT 21.07.2015 V1
Artikel 1 1. GorlebenVSpVÄndV ... 5, 38226 Salzgitter, während der Dienststunden eingesehen werden." 3. § 5 wird wie folgt neu gefasst: „§ 5 Außerkrafttreten Diese ... werden." 3. § 5 wird wie folgt neu gefasst: „§ 5 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der ...