Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2017 aufgehoben

Eingangsformel - Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung (GorlebenVSpV)

V. v. 25.07.2005 BAnz. 2005 Nr. 153 S. 12385; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.07.2015 BAnz AT 21.07.2015 V1
Geltung ab 17.08.2005 bis 31.03.2017; FNA: 751-1-9 Kernenergie
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Eingangsformel



Auf Grund des § 9g Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), der durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt worden ist, und auf Grund des § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes, von denen § 21 Abs. 3 durch Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) und § 54 Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636) geändert worden ist, in Verbindung mit Abschnitt 2 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und des betroffenen Landkreises:



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