Artikel 3 Ausschließliche Zuständigkeit der Dienststellenleitung
Die Ausübung der nachfolgend übertragenen Rechte zur Ernennung und Entlassung obliegt allein der Leitung der jeweiligen Dienststelle. Deren Delegationsmöglichkeit bleibt unberührt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1854/a26324.htm