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Artikel 4 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten (SoldErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 06.12.2002 BGBl. I S. 4522; aufgehoben durch Artikel 10 A. v. 18.10.2006 BGBl. I S. 2495
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 51-1-13-6 Rechtsstellung der Soldaten
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Artikel 4 Ernennungen und Entlassungen in besonderen Fällen


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Offiziere, der Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere und der Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und sich mit dem Ziel der Übernahme als Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere widerruflich verpflichtet haben, übertrage ich, soweit ich mir dies nicht vorbehalten habe, dem Personalamt der Bundeswehr.

(2) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere im Bundesministerium der Verteidigung übertrage ich der Stammdienststelle der Teilstreitkraft, der die Soldatinnen als Uniformträgerinnen und die Soldaten als Uniformträger zugeordnet sind.

(3) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften in der Laufbahn des Sanitätsdienstes übertrage ich der Stammdienststelle des Heeres.

(4) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften in der Laufbahn des Militärmusikdienstes übertrage ich der Stammdienststelle des Heeres.



 

Zitierungen von Artikel 4 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 SoldErnAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoldErnAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 SoldErnAnO Ernennungen und Entlassungen in der Luftwaffe
... im Übrigen der Stammdienststelle der Luftwaffe, soweit die Ausübung nicht nach Artikel 4 Abs. 3 oder 4 übertragen worden ist. (2) Die Übertragung nach Absatz 1 Nr. 1 ...
Artikel 7 SoldErnAnO Ernennungen und Entlassungen in der Marine
... und Mannschaften der Stammdienststelle der Marine, soweit die Ausübung nicht nach Artikel 4 Abs. 3 oder 4 übertragen worden ...
Artikel 9 SoldErnAnO Ernennungen und Entlassungen im Zentralen Sanitätsdienst
... die Soldaten als Uniformträger zugeordnet sind, soweit die Ausübung nicht nach Artikel 4 Abs. 3 übertragen worden ...