(1) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Offiziere, der Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere und der Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und sich mit dem Ziel der Übernahme als Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere widerruflich verpflichtet haben, übertrage ich, soweit ich mir dies nicht vorbehalten habe, dem Personalamt der Bundeswehr.
(2) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere im Bundesministerium der Verteidigung übertrage ich der Stammdienststelle der Teilstreitkraft, der die Soldatinnen als Uniformträgerinnen und die Soldaten als Uniformträger zugeordnet sind.
(3) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften in der Laufbahn des Sanitätsdienstes übertrage ich der Stammdienststelle des Heeres.
(4) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften in der Laufbahn des Militärmusikdienstes übertrage ich der Stammdienststelle des Heeres.