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Abschnitt 2 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten (SoldErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 06.12.2002 BGBl. I S. 4522; aufgehoben durch Artikel 10 A. v. 18.10.2006 BGBl. I S. 2495
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 51-1-13-6 Rechtsstellung der Soldaten
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Abschnitt 2 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten

Artikel 4 Ernennungen und Entlassungen in besonderen Fällen


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Offiziere, der Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere und der Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und sich mit dem Ziel der Übernahme als Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere widerruflich verpflichtet haben, übertrage ich, soweit ich mir dies nicht vorbehalten habe, dem Personalamt der Bundeswehr.

(2) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere im Bundesministerium der Verteidigung übertrage ich der Stammdienststelle der Teilstreitkraft, der die Soldatinnen als Uniformträgerinnen und die Soldaten als Uniformträger zugeordnet sind.

(3) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften in der Laufbahn des Sanitätsdienstes übertrage ich der Stammdienststelle des Heeres.

(4) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften in der Laufbahn des Militärmusikdienstes übertrage ich der Stammdienststelle des Heeres.


Artikel 5 Ernennungen und Entlassungen im Heer


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Heer übertrage ich

1.
die Ausübung des Rechts, die ihnen unterstehenden Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad zu befördern, den Kompanien, den Batterien, den Staffeln, den Fernmeldeabschnitten, dem Einsatz- und Ausbildungszentrum für Tragtierwesen sowie der Ausstellung "Unser Heer";

2.
die Ausübung des Rechts, ungediente Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahnen der Unteroffiziere und Mannschaften und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie die Ausübung des Rechts, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, bis zum Stabsunteroffizier zu befördern,

a)
den Bataillonen, den Abteilungen der Heeresfliegertruppe, dem Logistikzentrum des Heeres, dem Übungszentrum Gefechtssimulation, dem Gefechtssimulationszentrum Heer und dem Gefechtsübungszentrum des Heeres für die Soldatinnen und Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 übertragen worden ist,

b)
den Brigaden, den Regimentern, dem Kommando Spezialkräfte, dem Ausbildungszentrum Spezielle Operationen sowie den Schulen für die Soldatinnen und Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder dem Buchstaben a übertragen worden ist,

c)
den deutschen Anteilen multinationaler Verbände, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder dem Buchstaben a oder b übertragen worden ist;

3.
die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung ihnen unterstehender Soldatinnen und Soldaten bis zum Stabsunteroffizier,

a)
den Divisionen und dem Heerestruppenkommando, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder 2 übertragen worden ist,

b)
dem Heeresführungskommando, den Korps (bei deutscher Führung), dem Heeresamt sowie dem Heeresunterstützungskommando, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder 2 oder dem Buchstaben a übertragen worden ist,

4.
die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften im Übrigen der Stammdienststelle des Heeres.

(2) Die Übertragung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezieht sich nicht auf die Angehörigen der Stammdienststelle, auf Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter, das fliegende Personal, das Prüfpersonal, das Flugsicherungspersonal, das Flugbetriebspersonal und das flugzeugtechnische Personal der Heeresfliegertruppe sowie auf die Soldatinnen und Soldaten, die sich in einer integrierten Verwendung befinden oder Angehörige von nationalen Einheiten oder Dienststellen bei integrierten Stäben sowie des Militärmusikdienstes sind. Für diese Soldatinnen und Soldaten ist die Stammdienststelle des Heeres zuständig.


Artikel 6 Ernennungen und Entlassungen in der Luftwaffe


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In der Luftwaffe übertrage ich

1.
die Ausübung des Rechts, die ihnen unterstehenden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit auf Stellen der Stellenpläne ihrer Einheit und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad zu befördern, den Staffeln, den Kompanien, den Batterien, den Inspektionen, den Sektoren, den Luftwaffeninstandhaltungsgruppen, den Systemunterstützungszentren, dem Zentrum elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme, den abgesetzten Zügen und den abgesetzten technischen Zügen des Einsatzführungsdienstes sowie den abgesetzten technischen Zügen des Radarführungsdienstes;

2.
die Ausübung des Rechts, Bewerberinnen und Bewerber mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie die Ausübung des Rechts, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit auf Stellen der Stellenpläne ihrer Truppenteile, Akademien, Schulen oder Dienststellen und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, bis zum Stabsunteroffizier zu befördern,

a)
den Geschwadern, den Regimentern, den Einsatzführungsbereichen und den Schulen, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 übertragen worden ist,

b)
der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, dem Kommando operative Führung Luftstreitkräfte, dem Führungsunterstützungsbereich Luftwaffe, dem Waffensystemunterstützungszentrum und dem Fluglehrzentrum F-4F sowie dem Amt für Flugsicherung der Bundeswehr, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 übertragen worden ist,

c)
den Divisionskommandos, dem Lufttransportkommando, dem Luftwaffenmaterialkommando und dem Luftwaffenausbildungskommando, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder dem Buchstaben a oder b übertragen worden ist,

d)
dem Luftwaffenführungskommando sowie dem Luftwaffenamt, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder dem Buchstaben a, b oder c übertragen worden ist,

jeweils für die Soldatinnen und Soldaten, die ihnen unterstehen;

3.
die Ausübung des Rechts, ihnen unterstehende Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit bis zum Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers auf Stellen der Stellenpläne ihrer Truppenteile, Akademien, Schulen oder Dienststellen sowie Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu entlassen,

a)
den Divisionskommandos, dem Lufttransportkommando, dem Luftwaffenmaterialkommando und dem Luftwaffenausbildungskommando,

b)
dem Luftwaffenführungskommando und dem Luftwaffenamt, soweit die Ausübung nicht nach dem Buchstaben a übertragen worden ist;

4.
die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften im Übrigen der Stammdienststelle der Luftwaffe, soweit die Ausübung nicht nach Artikel 4 Abs. 3 oder 4 übertragen worden ist.

(2) Die Übertragung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezieht sich nicht auf die Angehörigen der Stammdienststelle, des NATO-E3A-Verbandes, auf Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter, auf Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter, auf Soldatinnen und Soldaten, die auf zbV-Schüleretat geführt werden, sich in einer integrierten Verwendung befinden oder Angehörige von nationalen Einheiten oder Dienststellen bei integrierten Stäben sind, sowie nicht auf Soldatinnen und Soldaten der Verbände, Einheiten, Dienststellen und Einrichtungen im Ausland mit Ausnahme des I./Luftwaffenausbildungsregiments 1. Für diese Soldatinnen und Soldaten ist die Stammdienststelle der Luftwaffe zuständig.


Artikel 7 Ernennungen und Entlassungen in der Marine



In der Marine übertrage ich die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften der Stammdienststelle der Marine, soweit die Ausübung nicht nach Artikel 4 Abs. 3 oder 4 übertragen worden ist.


Artikel 8 Außerhalb ihrer Teilstreitkraft verwendete Soldatinnen und Soldaten



Die Übertragung des Ernennungs- und Entlassungsrechts nach den Artikeln 5 bis 7 bezieht sich nicht auf Soldatinnen und Soldaten, die außerhalb ihrer Teilstreitkraft verwendet werden. Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung dieser Soldatinnen und Soldaten übertrage ich der Stammdienststelle der Teilstreitkraft, der die Soldatinnen als Uniformträgerinnen und die Soldaten als Uniformträger zugeordnet sind, soweit die Ausübung nicht nach Artikel 9 oder 10 übertragen worden ist.


Artikel 9 Ernennungen und Entlassungen im Zentralen Sanitätsdienst


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Im Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr übertrage ich die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften der Stammdienststelle der Teilstreitkraft, der die Soldatinnen als Uniformträgerinnen und die Soldaten als Uniformträger zugeordnet sind, soweit die Ausübung nicht nach Artikel 4 Abs. 3 übertragen worden ist.


Artikel 10 Ernennungen und Entlassungen in der Streitkräftebasis


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In der Streitkräftebasis übertrage ich

1.
die Ausübung des Rechts, die ihnen unterstehenden Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad zu befördern, den Kompanien, den Einsatzsektoren der Fernmeldeaufklärungsabschnitte, den Ausbildungszentren, den Truppenübungsplatzkommandanturen und den Stabsquartieren;

2.
die Ausübung des Rechts, ungediente Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahnen der Unteroffiziere und Mannschaften und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie die Ausübung des Rechts, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, bis zum Stabsunteroffizier zu befördern,

a)
den Bataillonen, den Fernmeldeaufklärungsabschnitten und den Hauptdepots, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 übertragen worden ist,

b)
den Brigaden, den Regimentern, den Fernmeldebereichen, den Versorgungs- und Ausbildungszentren, den Verteidigungsbezirkskommandos, dem Standortkommando Berlin, dem Kommando Strategische Aufklärung, dem Logistikzentrum der Bundeswehr, dem Zentrum Innere Führung, dem Zentrum für Operative Information, dem Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr, dem Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr, dem Logistikamt der Bundeswehr und der Schule für Feldjäger und Stabsdienst, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder dem Buchstaben a übertragen worden ist,

c)
den Wehrbereichskommandos, der Führungsakademie der Bundeswehr und dem Personalamt der Bundeswehr, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder dem Buchstaben a oder b übertragen worden ist,

d)
dem Einsatzführungskommando der Bundeswehr, dem Streitkräfteunterstützungskommando und dem Streitkräfteamt, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder dem Buchstaben a, b oder c übertragen worden ist,

jeweils für die Soldatinnen und Soldaten, die ihnen unterstehen;

3.
die Ausübung des Rechts zur Entlassung der ihnen unterstehenden Soldatinnen und Soldaten bis zum Stabsunteroffizier

a)
den Wehrbereichskommandos, der Führungsakademie der Bundeswehr und dem Personalamt der Bundeswehr,

b)
dem Einsatzführungskommando der Bundeswehr, dem Streitkräfteunterstützungskommando und dem Streitkräfteamt, soweit die Ausübung nicht nach dem Buchstaben a übertragen worden ist;

4.
die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der übrigen Unteroffiziere und Mannschaften der Stammdienststelle der Teilstreitkraft, der die Soldatinnen als Uniformträgerinnen und die Soldaten als Uniformträger zugeordnet sind.

(2) Die Übertragungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 beziehen sich nicht auf die Uniformträgerinnen und Uniformträger der Marine und Soldatinnen und Soldaten in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes und des Militärmusikdienstes. Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung aller Unteroffiziere und Mannschaften der Marine bleibt der Stammdienststelle der Marine vorbehalten. Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung aller Unteroffiziere und Mannschaften in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes und des Militärmusikdienstes bleibt der Stammdienststelle des Heeres vorbehalten.

(3) Die Übertragung bezieht sich weiterhin nicht auf Soldatinnen und Soldaten bei Verbänden, Einheiten, Dienststellen und Einrichtungen im Ausland, auf die Soldatinnen und Soldaten, die sich in einer integrierten Verwendung befinden oder Angehörige von nationalen Einheiten oder Dienststellen bei integrierten Stäben sind, auf Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter, auf Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter der Luftwaffe sowie auf Soldatinnen und Soldaten der Luftwaffe, die auf zbV-Schüleretat geführt werden. Für diese Soldatinnen und Soldaten ist die Stammdienststelle der Teilstreitkraft zuständig, der die Soldatinnen als Uniformträgerinnen und die Soldaten als Uniformträger zugeordnet sind.