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Artikel 12 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten (SoldErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 06.12.2002 BGBl. I S. 4522; aufgehoben durch Artikel 10 A. v. 18.10.2006 BGBl. I S. 2495
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 51-1-13-6 Rechtsstellung der Soldaten
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Artikel 12 Entlassungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Ausübung des Rechts, die ihnen unterstehenden Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten und deren Einberufungsbescheid aufgehoben wird, nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes zu entlassen, übertrage ich den Staffeln, den Kompanien, den Batterien, den Inspektionen, den Sektoren, den Luftwaffeninstandhaltungsgruppen, den Systemunterstützungszentren, dem Zentrum elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme, den abgesetzten Zügen und den abgesetzten technischen Zügen des Einsatzführungsdienstes sowie den abgesetzten technischen Zügen des Radarführungsdienstes.

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Zitierungen von Artikel 12 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 SoldErnAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoldErnAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten
A. v. 20.06.2006 BGBl. I S. 1421
I. SoldErnAnOÄndAnO
... Artikel 12 der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten vom 6. Dezember ...