Soweit in dieser Anordnung Dienstgradbezeichnungen des Heeres und der Luftwaffe verwendet werden, gelten die jeweiligen Regelungen auch für die entsprechenden Dienstgrade der Marine und des Sanitätsdienstes.
Dem Bundesministerium der Verteidigung behalte ich vor:
- 1.
- Beförderungen zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16 und der Reservistinnen und Reservisten zum Oberst,
- 2.
- Beförderungen der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes und des militärfachlichen Dienstes zum Leutnant und
- 3.
- Ernennungen und Entlassungen in sonstigen besonderen Fällen.
Die Ausübung der nachfolgend übertragenen und Ernennung zur Rechte Entlassung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Dienststelle persönlich, soweit sie oder er nicht von einer Ermächtigung durch das Bundesministerium der Verteidigung Gebrauch macht, die Vollziehung von Ernennungs- und Entlassungsurkunden auf andere Angehörige der Dienststelle zu übertragen.
(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernennt und entlässt Soldatinnen und Soldaten bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16.
(2) Es beruft Bewerberinnen und Bewerber
- 1.
- in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16 und
- 2.
- in ein Reservewehrdienstverhältnis.
(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entlässt Soldatinnen und Soldaten bis zum Oberst.
Für Soldaten, die Wehrdienst nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 des Wehrpflichtgesetzes leisten, gilt
§ 4 entsprechend, und für Soldaten, die Wehrdienst nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 des Wehrpflichtgesetzes leisten, gilt
§ 5 entsprechend.
Für laufende Entlassungsverfahren verbleibt die Zuständigkeit bei der Stelle, die nach der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung zuständig war.
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.