Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung und der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2764).
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Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Berufsausbildung für Industriekaufleute
V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1518