Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform in der Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau (IndKfmAusbErprV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2775; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1518
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-14-8 Berufliche Bildung
|
Eingangsformel
§ 1 Struktur und Gegenstand der Erprobung
§ 2 Übergangsregelung
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) die zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1 Struktur und Gegenstand der Erprobung



(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform soll die Abnahme der Abschlussprüfung der Strukturierung der Berufsausbildung folgen. Dabei werden die Fertigkeiten und Kenntnisse unter Berücksichtigung arbeitsfeldübergreifender Qualifikationen funktions- und prozessorientiert vermittelt und in einem Einsatzgebiet zur Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit vertieft.

(2) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2764) zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfung wird in den Prüfungsbereichen Geschäftsprozesse, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres und im Prüfungsbereich Einsatzgebiet am Ende der Ausbildung durchgeführt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Übergangsregelung


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung und der Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2764).


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Berufsausbildung für Industriekaufleute V. v. 20. Juli 2007 BGBl. I S. 1518 m.W.v. 27. Juli 2007

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 3 ändert mWv. 1. August 2007 IndKfmAusbErprV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2007 außer Kraft.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed