(1) Marktgebiet ist der Bezirk der Gemeinde, in der der Großmarkt oder Schlachtviehmarkt liegt. Die obersten Landesbehörden können Teile der Gemeinde vom Marktgebiet ausnehmen oder angrenzende Gemeindegebiete oder Teile davon als zum Marktgebiet gehörig erklären.
(2) Schlachtvieh darf innerhalb eines Marktgebietes nur auf dem Großmarkt oder Schlachtviehmarkt gehandelt werden. Landwirtschaftliche Betriebe, die im Marktgebiet liegen, können eigenes Schlachtvieh auch aus dem Marktgebiet hinaus verkaufen.