(1) Die Käufer von Schlachtvieh auf Großmärkten haben den Kaufpreis grundsätzlich an dem Tage, an dem sie das Vieh gekauft haben, zu bezahlen.
(2) Die Agenturen auf Großmärkten sind verpflichtet, den erzielten Erlös abzüglich der Provision und der zulässigen Abzüge spätestens drei Tage nach dem Verkauf an den Verkäufer abzuführen.