(1) Das Bundesministerium kann zur Förderung der Marktübersicht durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Märkte als Fleischgroßmärkte bestimmen. Als Fleischgroßmärkte können nur Märkte bestimmt werden, die
- 1.
- regelmäßig zur Versorgung von Großverbrauchsplätzen mit Fleisch beschickt werden oder eine übergebietliche Bedeutung für den Absatz von Fleisch haben und
- 2.
- von übergebietlicher Bedeutung für die Preisbildung sind.
(2) Die Landesregierungen können zur Förderung der Marktübersicht durch Rechtsverordnung Märkte als Fleischmärkte bestimmen, sofern diese Märkte für den Absatz von Fleisch oder die Preisbildung von überörtlicher Bedeutung sind.