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§ 14a - Vieh- und Fleischgesetz (ViehFlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.03.1977 BGBl. I S. 477; aufgehoben durch § 19 G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025
Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 14a Amtliche Notierung von Fleischpreisen auf Fleischgroßmärkten und Fleischmärkten



(1) Auf Fleischgroßmärkten und Fleischmärkten sind die beim Verkauf von Fleisch erzielten Preise, soweit verbindliche gesetzliche Handelsklassen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes) eingeführt sind, unter Angabe der verkauften Menge und der gesetzlichen Handelsklasse der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu melden und von einer Notierungskommission zu notieren. Dem Verkauf auf Fleischgroßmärkten und Fleischmärkten steht gleich der Verkauf durch Betriebe, die im Marktgebiet außerhalb des Marktes Fleisch ausschließlich oder überwiegend im Großhandel absetzen. Für die Abgrenzung des Marktgebietes gilt § 7 Abs. 1 entsprechend.

(2) Das Ergebnis der Notierung ist als "Amtliche Preisnotierung" des betreffenden Fleischgroßmarktes oder Fleischmarktes zu veröffentlichen. Die obersten Landesbehörden bestimmen das Nähere über die Bildung, Zusammensetzung und Leitung der Notierungskommission sowie über die Veröffentlichung der Preisnotierungen.

(3) Das Bundesministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Fleischgroßmärkte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Meldepflichtigen und das Nähere über die Meldungen, insbesondere über Form, Inhalt und Zeitpunkt und über den Zeitraum, für den sie zu erstatten sind,

2.
das Verfahren der Preisnotierung,

3.
Einschränkungen der Meldepflicht nach Absatz 1, soweit die Meldungen für die Marktübersicht nicht von Bedeutung sind,

4.
welche Aufstellungen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Grund der Preismeldungen an das Bundesministerium oder die von ihm bestimmten Stellen weiterzuleiten haben.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

1.
die Meldepflicht nach Absatz 1 auch auf Fleisch ausdehnen, für das keine verbindlichen gesetzlichen Handelsklassen eingeführt sind, soweit die Meldungen für die Marktübersicht von Bedeutung sind,

2.
Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 zulassen, soweit es sich um den Verkauf durch Betriebe im Marktgebiet von Fleischmärkten handelt,

3.
für Fleischmärkte Vorschriften nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 erlassen.





 

Frühere Fassungen von § 14a Vieh- und Fleischgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 200 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14a Vieh- und Fleischgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a ViehFlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehFlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14b ViehFlG Amtliche Feststellung und Notierung von Preisen außerhalb der Märkte (vom 08.11.2006)
... 2 Nr. 3 die Preise auf Grund der Meldungen durch eine Notierungskommission notiert werden. § 14a Abs. 2 gilt entsprechend. (4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind zu regeln  ...
§ 14d ViehFlG Übertragung von Ermächtigungen
... Ermächtigungen nach § 13 Abs. 2 und 4, § 14 Abs. 2, § 14a Abs. 4 und § 14b Abs. 3 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung auf die ...
§ 23 ViehFlG Ordnungswidrigkeiten
... Rechtsverordnung nach § 13a oder § 14b oder entgegen einer Rechtsverordnung nach § 14a Abs. 3 oder 4 in Verbindung mit § 14a Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht ... 14b oder entgegen einer Rechtsverordnung nach § 14a Abs. 3 oder 4 in Verbindung mit § 14a Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 200 9. ZustAnpV Vieh- und Fleischgesetz
... „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. 2. In § 14a Abs. 3 und § 14b Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" ...