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Änderung § 14a Vieh- und Fleischgesetz vom 08.11.2006

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§ 14a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 14a n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 200 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 14a Amtliche Notierung von Fleischpreisen auf Fleischgroßmärkten und Fleischmärkten


(1) Auf Fleischgroßmärkten und Fleischmärkten sind die beim Verkauf von Fleisch erzielten Preise, soweit verbindliche gesetzliche Handelsklassen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes) eingeführt sind, unter Angabe der verkauften Menge und der gesetzlichen Handelsklasse der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu melden und von einer Notierungskommission zu notieren. Dem Verkauf auf Fleischgroßmärkten und Fleischmärkten steht gleich der Verkauf durch Betriebe, die im Marktgebiet außerhalb des Marktes Fleisch ausschließlich oder überwiegend im Großhandel absetzen. Für die Abgrenzung des Marktgebietes gilt § 7 Abs. 1 entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) Das Ergebnis der Notierung ist als "Amtliche Preisnotierung" des betreffenden Fleischgroßmarktes oder Fleischmarktes zu veröffentlichen. Die obersten Landesbehörden bestimmen das Nähere über die Bildung, Zusammensetzung und Leitung der Notierungskommission sowie über die Veröffentlichung der Preisnotierungen.

(3) Das Bundesministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für Fleischgroßmärkte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

(2) Das Ergebnis der Notierung ist als 'Amtliche Preisnotierung' des betreffenden Fleischgroßmarktes oder Fleischmarktes zu veröffentlichen. Die obersten Landesbehörden bestimmen das Nähere über die Bildung, Zusammensetzung und Leitung der Notierungskommission sowie über die Veröffentlichung der Preisnotierungen.

(3) Das Bundesministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Fleischgroßmärkte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Meldepflichtigen und das Nähere über die Meldungen, insbesondere über Form, Inhalt und Zeitpunkt und über den Zeitraum, für den sie zu erstatten sind,

2. das Verfahren der Preisnotierung,

3. Einschränkungen der Meldepflicht nach Absatz 1, soweit die Meldungen für die Marktübersicht nicht von Bedeutung sind,

4. welche Aufstellungen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Grund der Preismeldungen an das Bundesministerium oder die von ihm bestimmten Stellen weiterzuleiten haben.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

1. die Meldepflicht nach Absatz 1 auch auf Fleisch ausdehnen, für das keine verbindlichen gesetzlichen Handelsklassen eingeführt sind, soweit die Meldungen für die Marktübersicht von Bedeutung sind,

2. Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 zulassen, soweit es sich um den Verkauf durch Betriebe im Marktgebiet von Fleischmärkten handelt,

3. für Fleischmärkte Vorschriften nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 erlassen.