Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2008 aufgehoben
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§ 19 - Vieh- und Fleischgesetz (ViehFlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.03.1977 BGBl. I S. 477; aufgehoben durch § 19 G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025
Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 19 Marktverband für das Bundesgebiet


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium soll einen Marktverband, der sich für das Bundesgebiet mit dem Zweck gebildet hat, die durch Marktverbände (§ 18) geleisteten Arbeiten zusammenzufassen und auszuwerten, anerkennen. Nach Anerkennung soll der Bundesmarktverband zu grundsätzlichen Fragen der Vieh- und Fleischwirtschaft von den zuständigen Bundesministerien rechtzeitig gehört werden.

(2) Dem Marktverband dürfen hoheitliche Aufgaben nicht übertragen werden.


Text in der Fassung des Artikels 200 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

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Frühere Fassungen von § 19 Vieh- und Fleischgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 200 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 19 Vieh- und Fleischgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 ViehFlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehFlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 ViehFlG Auskunftspflicht
... über Auskunftspflicht sind. Dies gilt nicht für Marktverbände (§§ 18, 19 ). (3) Für das Auskunftsverlangen und die Auskunftspflicht gelten die Bestimmungen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 200 9. ZustAnpV Vieh- und Fleischgesetz
... durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt. 3. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „für Verbraucherschutz, Ernährung und ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (4. ViehFlGDV)
neugefasst durch B. v. 23.06.1994 BGBl. I S. 1302; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
§ 8 4. ViehFlGDV
... zuständigen Behörde nach Anhörung des zuständigen Marktverbandes (§ 19 Vieh- und Fleischgesetz) ...


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