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Vierter Teil - Vieh- und Fleischgesetz (ViehFlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.03.1977 BGBl. I S. 477; aufgehoben durch § 19 G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025
Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Vierter Teil Besondere Bestimmungen

§ 18 Marktverbände in den Ländern und an den Märkten



(1) Marktverbände, die sich in den Ländern aus den berufsständischen Organisationen der Vieh- und Fleischwirtschaft gebildet haben, können von den obersten Landesbehörden anerkannt werden, sofern sie die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 erfüllen. Sie sollen, wenn sie anerkannt sind, zu grundsätzlichen Fragen der Vieh- und Fleischwirtschaft gehört und zur Mitarbeit herangezogen werden. Dies gilt insbesondere für die technische Durchführung der Einreihung des Schlachtviehs in Handelsklassen und der Preisnotierung sowie deren Auswertung und weitere Aufgaben nicht hoheitlicher Art.

(2) Marktverbände, die sich für einzelne Großmärkte und Schlachtviehmärkte gebildet haben, sollen gehört werden vor der

1.
Festsetzung von Markttagen und Marktzeiten (§ 6),

2.
Einführung des ausschließlichen Verkaufs von Schlachtvieh durch Agenturen (§ 9 Abs. 1),

3.
Ausdehnung der in § 15 genannten Maßnahmen auf Schlachtviehmärkte.

(3) Eine Anerkennung als Marktverband und die Heranziehung und Beteiligung gemäß Absatz 1 und 2 können nur erfolgen, wenn der Marktverband folgende Voraussetzungen erfüllt und sich hinsichtlich der von ihm durchzuführenden Aufgaben der Aufsicht der obersten Landesbehörden unterstellt.

1.
Es müssen in ihnen die berufsständischen Organisationen der Landwirtschaft, des Viehhandels, der Viehverwertungsgenossenschaften, der Großschlächter, des Fleischerhandwerks und der Fleischwarenindustrie vertreten sein, sofern sie die Beteiligung wünschen;

2.
den Verbrauchern muß in der Satzung eine angemessene Vertretung in den Organen des Marktverbandes gesichert sein;

3.
der Beitritt anderer berufsständischer Organisationen der Vieh- und Fleischwirtschaft darf in der Satzung nicht ausgeschlossen sein;

4.
den Marktverbänden dürfen hoheitliche Aufgaben nicht übertragen werden;

5.
die Marktverbände unterstehen, soweit sie zur Mitwirkung nach den Absätzen 1 und 2 herangezogen werden, der Aufsicht der obersten Landesbehörde. Diese hat darüber zu wachen, daß die Marktverbände ihre Aufgaben entsprechend den Gesetzen und der Satzung erfüllen.


§ 19 Marktverband für das Bundesgebiet



(1) Das Bundesministerium soll einen Marktverband, der sich für das Bundesgebiet mit dem Zweck gebildet hat, die durch Marktverbände (§ 18) geleisteten Arbeiten zusammenzufassen und auszuwerten, anerkennen. Nach Anerkennung soll der Bundesmarktverband zu grundsätzlichen Fragen der Vieh- und Fleischwirtschaft von den zuständigen Bundesministerien rechtzeitig gehört werden.

(2) Dem Marktverband dürfen hoheitliche Aufgaben nicht übertragen werden.




§ 20 (weggefallen)





§ 21 Auskunftspflicht



(1) Das Bundesministerium und die obersten Landesbehörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 699, 723).

(2) Das Bundesministerium und die obersten Landesbehörden können bestimmen, daß auch andere Stellen, die von ihnen mit der Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergehenden Durchführungsbestimmungen beauftragt werden, auskunftsberechtigt im Sinne des § 1 der Verordnung über Auskunftspflicht sind. Dies gilt nicht für Marktverbände (§§ 18, 19).

(3) Für das Auskunftsverlangen und die Auskunftspflicht gelten die Bestimmungen der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und des § 6.


§ 22 Befugnisse der Länder



Das Bundesministerium kann die ihm in diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf die obersten Landesbehörden übertragen.