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§ 2 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Saarland (FinHSaarG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.1984 BGBl. I S. 1708
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 707-14 Wirtschaftsförderung

§ 2



Durch die Finanzhilfen des § 1 werden folgende Arten von Investitionen gefördert:

1.
Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur,

2.
Maßnahmen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zum Ersatz von Arbeitsplatzverlusten in der Stahlindustrie, insbesondere durch Zuschüsse zu Sachinvestitionen an Unternehmen,

3.
sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, insbesondere die Erschließung von Gewerbeflächen.

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Zitierungen von § 2 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Saarland

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FinHSaarG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinHSaarG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FinHSaarG
... wenn sie in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 2  ...