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§ 3 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Saarland (FinHSaarG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.1984 BGBl. I S. 1708
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 707-14 Wirtschaftsförderung

§ 3



Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 2 stehen.

 
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