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Änderung § 3 GRWG vom 14.09.2007

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§ 3 GRWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2007 geltenden Fassung
§ 3 GRWG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Förderungsarten


(Text alte Fassung)

Die finanzielle Förderung kann in der Gewährung von Investitionszuschüssen, Darlehen, Zinszuschüssen und Bürgschaften bestehen.

(Text neue Fassung)

Die finanzielle Förderung kann in der Gewährung von Zuschüssen, Darlehen und Bürgschaften bestehen.