Änderung § 5 GRWG vom 14.09.2007

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§ 5 GRWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2007 geltenden Fassung
§ 5 GRWG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Inhalt des Rahmenplanes


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Im Rahmenplan werden

1. die Gebiete nach § 1 Abs. 2 abgegrenzt,

2. die Ziele genannt, die in diesen Gebieten erreicht werden sollen,

3. die Maßnahmen nach § 1 Abs. 1, getrennt nach Haushaltsjahren und Ländern, sowie die vom Bund und von jedem Land für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe im nächsten Jahr bereitzustellenden und für die folgenden Jahre des Planungszeitraumes jeweils vorzusehenden Mittel aufgeführt und

4. Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung bei den verschiedenen Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 festgelegt.



 



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