§ 8 GRWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.09.2007 geltenden Fassung | § 8 GRWG n.F. (neue Fassung) in der am 14.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246 |
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(Text alte Fassung) § 8 Verfahren nach Beschluß über den Rahmenplan | (Text neue Fassung)§ 8 (aufgehoben) |
Der Planungsausschuß leitet den Rahmenplan der Bundesregierung und den Landesregierungen zu. Die Bundesregierung und die Landesregierungen nehmen die für die Durchführung des Rahmenplanes im nächsten Jahr erforderlichen Ansätze in ihre Entwürfe der Haushaltspläne auf. |