Änderung § 8 GRWG vom 14.09.2007

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§ 8 GRWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2007 geltenden Fassung
§ 8 GRWG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Verfahren nach Beschluß über den Rahmenplan


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Planungsausschuß leitet den Rahmenplan der Bundesregierung und den Landesregierungen zu. Die Bundesregierung und die Landesregierungen nehmen die für die Durchführung des Rahmenplanes im nächsten Jahr erforderlichen Ansätze in ihre Entwürfe der Haushaltspläne auf.



 



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