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§ 1 - Fleischermeisterverordnung (FleiMstrV)

V. v. 19.06.1996 BGBl. I S. 882; aufgehoben durch § 11 V. v. 04.10.2012 BGBl. I S. 2109
Geltung ab 01.10.1996; FNA: 7110-3-126 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild



(1) Dem Fleischer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Einkauf, Beurteilung und Transport von Schlachttieren, Schlachttierkörpern, -hälften und -vierteln sowie von Fleischteilstücken,

2.
Schlachtung von Schlachttieren sowie Aufbereitung der Schlachtnebenprodukte,

3.
Zerlegung und Herrichtung von Schlachttierkörpern, -hälften und -vierteln zur Verarbeitung und zum Verkauf,

4.
Herstellung von Fleischerzeugnissen, insbesondere von Wurstwaren, Sülzen und Pasteten, sowie von Feinkosterzeugnissen und Fleisch-, Wurst- und Mischkonserven,

5.
Lagerung, Verpackung und Haltbarmachung von Fleisch und Fleischerzeugnissen,

6.
Herrichtung, Zubereitung, Verkauf und Präsentation von Fleisch, Fleischerzeugnissen und Fleischgerichten.

(2) Dem Fleischer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der berufsbezogenen Chemie, insbesondere der Biochemie,

2.
Kenntnisse der Bakteriologie des Fleisches,

3.
Kenntnisse der Handelsklassen für Schlachtvieh, sowie für Schlachtviehkörper, -hälften und -viertel,

4.
Kenntnisse der berufsbezogenen Marktvorschriften und Handelsbräuche,

5.
Kenntnisse der Beschaffenheit, Lagerung und Verwendung von Fleisch und Fleischerzeugnissen,

6.
Kenntnisse der Arten und Wirkungsweise der Gewürze, Zusatzmittel und Hilfsstoffe,

7.
Kenntnisse des Einsatzes der berufsbezogenen Geräte, Maschinen und Anlagen,

8.
Kenntnisse der Handelsnamen und Kaliber von Natur- und Kunstdärmen,

9.
Kenntnisse der Verfahren zur Haltbarmachung von Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie von Fleisch-, Wurst- und Mischkonserven,

10.
Kenntnisse der berufsbezogenen Ernährungslehre, insbesondere der ernährungsphysiologischen Bedeutung von Fleisch und Fleischerzeugnissen,

11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung,

12.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften über den Vieh- und Schlachttiertransport sowie des Tierschutzes,

13.
Kenntnisse der berufsbezogenen Hygienevorschriften, insbesondere der Fleischhygiene,

14.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Lebensmittelrechts und der Lebensmittelüberwachung, insbesondere der Vorschriften über die Herstellung von Fleisch und Fleischerzeugnissen,

15.
Kenntnisse über Produkthaftung und Qualitätsmanagement, insbesondere betriebliche Eigenkontrolle,

16.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Tierseuchenrechts und der Entsorgung tierischer Nebenprodukte,

17.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes, insbesondere der Abfall- und Abwasserbeseitigung, der verpackungsrechtlichen Vorschriften sowie des Immissionsschutzes, insbesondere der Anforderungen an genehmigungspflichtige Anlagen,

18.
Kenntnisse der berufsbezogenen Verkaufskunde und -förderung, insbesondere der Verkaufspsychologie und -techniken,

19.
Kenntnisse der Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten von Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie des Zusatzsortiments,

20.
Kenntnisse der berufsbezogenen Berechnungen und Kalkulationen,

21.
Beurteilen des Ernährungs- und Gesundheitszustands von Schlachtvieh,

22.
Auswählen, Beurteilen und Transportieren von Schlachtvieh und Schlachttierkörpern, -hälften und -vierteln für Verkauf und Verarbeitung,

23.
Schlachten, Enthäuten, Enthaaren, Ausnehmen und Spalten von Tierkörpern,

24.
Zerlegen und Ausbeinen für die Verarbeitung und den Verkauf,

25.
laden- und verkaufsfertiges Herrichten von Fleischteilstücken,

26.
Herstellen von Brüh-, Koch- und Rohwurst,

27.
Herstellen von Fleisch-, Wurst- und Mischkonserven,

28.
Herstellen von Pökel- und Räucherwaren,

29.
Herstellen von Sülzen, Rouladen und Galantinen,

30.
Herstellen von Feinkosterzeugnissen und Salaten,

31.
Herrichten und Zubereiten von Grill- und Imbißgerichten,

32.
Reinigen, Desinfizieren, Warten und Pflegen von Räumen, Einrichtungsgegenständen und Arbeitsgeräten,

33.
Behandeln, Lagern und Transportieren von Fleisch und Fleischerzeugnissen,

34.
Behandeln und Lagern von Gewürzen sowie Natur- und Kunstdärmen,

35.
Herrichten, Verkaufen und Präsentieren von Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie von Buffets und Gerichten.





 

Frühere Fassungen von § 1 FleiMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.10.2007Artikel 4 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht
vom 19.10.2007 BGBl. I S. 2461

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 FleiMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FleiMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FleiMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht
V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2461
Artikel 4 TierNebBRÄndV Änderung der Fleischermeisterverordnung
... § 1 Abs. 2 Nr. 16 und § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c der Fleischermeisterverordnung vom 19. Juni ...