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§ 2 - Fleischermeisterverordnung (FleiMstrV)

V. v. 19.06.1996 BGBl. I S. 882; aufgehoben durch § 11 V. v. 04.10.2012 BGBl. I S. 2109
Geltung ab 01.10.1996; FNA: 7110-3-126 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als zwei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

 
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