Die Vertreterversammlung nach §
2 wählt bis zum 1. Dezember 2004 den Vorstand nach §
79 Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung sowie aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes und deren Stellvertreter. Hierbei sind §
79 Abs. 4 Satz 1 und 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung anzuwenden. Sofern auf Grund der Regelungen nach §
77 Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch neue Kassenärztliche Vereinigungen durch Zusammenlegung gebildet werden, kann die Anzahl der Vorstandsmitglieder durch Satzungsbeschluss für die Übergangszeit einer Wahlperiode auf bis zu fünf Mitglieder erweitert werden.