Die Mitglieder der Vertreterversammlung nach §
2 Abs. 1 Satz 1 wählen bis zum 30. November 2004 die Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Hierbei sind §
79 Abs. 2 und §
80 Abs. 1 und 1a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung anzuwenden. Die konstituierende Sitzung hat im Dezember 2004 stattzufinden.