Neu errichtete Betriebs- und Innungskrankenkassen, bei denen die Abstimmung nach §
148 Abs. 2 und §
158 Abs. 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch am 9. September 2003 noch nicht durchgeführt worden ist, können bis zum 31. Dezember 2008 in ihren Satzungen keine Regelungen nach §
173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622