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§ 17 - Landbeschaffungsgesetz (LBG k.a.Abk.)

G. v. 23.02.1957 BGBl. I S. 134; zuletzt geändert durch Artikel 190 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-3 Wehrleistungsrecht
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§ 17



(1) Die Entschädigung wird gewährt für

1.
den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust (§ 18),

2.
andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile (§ 19).

(2) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird (Entschädigungsberechtigter). Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen.

(3) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem der Enteignungsbeschluß (§ 47 Abs. 1) erlassen wird. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem sie wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5).

(4) Geldentschädigungen außer wiederkehrenden Leistungen sind von dem in Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt an mit dem für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen Nominalzinsfuß zu verzinsen.



 

Zitierungen von § 17 Landbeschaffungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 LBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 LBG
... und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu ...
§ 57 LBG
... ist. (4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden. (5) Der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeines Kriegsfolgengesetz
G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 22 AKG Enteignungsrecht
... sinngemäß mit folgender Maßgabe: 1. Abweichend von § 17 Abs. 3 des genannten Gesetzes ist für die Bemessung der Entschädigung der Zustand des ... Grundstück im Zeitpunkt der Enteignung genutzt wird. 2. Die in § 17 Abs. 4 des genannten Gesetzes vorgesehene Verzinsung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der ...

Gräbergesetz
neugefasst durch B. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2257, 2019 I 496
§ 4 GräbG Übernahme eines Grundstücks
... Wird die Übernahme eines Grundstücks verlangt, gelten § 11 Abs. 1, §§ 17 bis 21, 26, 28 Abs. 1 und 2, §§ 29, 31 bis 37, 43 bis 55, 58 bis 63, 67 und 73 des ...