§ 41
Auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die Festsetzung der Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Der Zustand des Grundstücks kann auch von Amts wegen ermittelt werden.
interne Verweise§ 39 LBG ... Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu ...
§ 46 LBG ... Zu dem Termin sind die Beteiligten zu laden, die durch die Änderung betroffen werden. § 41 gilt ...
Zitat in folgenden NormenAllgemeines Kriegsfolgengesetz
G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 22 AKG Enteignungsrecht ... diesen Rechtsträger. 6. §§ 10, 11, 15, 16, 22, 30, 38 bis 42, 55, 57, 63 des genannten Gesetzes sind nicht ...
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