Verlangt der Eigentümer nach §
10 Abs. 2 des
Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) oder nach §
15 Abs. 1 des
Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) die Entziehung des Eigentums oder ein anderer Berechtigter nach §
15 Abs. 2 des
Schutzbereichgesetzes die Entziehung des Rechts, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Enteignung und Entschädigung mit der Maßgabe entsprechend, daß an Stelle des Antrags nach §
11 dieses Gesetzes das Verlangen des Eigentümers oder des in §
15 Abs. 2 des
Schutzbereichgesetzes bezeichneten Berechtigten tritt.