In den Fällen, in denen der Landverlust auf einen großen Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur vermieden werden sollen (§
87 Abs. 1 des
Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 591), kann der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde den Antrag auf Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens stellen. An die Stelle der vorläufigen Planfeststellung (§
87 Abs. 2 des
Flurbereinigungsgesetzes) tritt die Anordnung nach §
1 Abs. 3. Der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde ist zuständige obere Behörde im Sinne des §
88 Nr. 3 des
Flurbereinigungsgesetzes. Die nach §
8 zuständige Behörde trifft die Entscheidung nach §
89 Abs. 1 des
Flurbereinigungsgesetzes.