§ 12 Eigentumsübergang
Das Eigentum an den sich auf dem Grundstück befindenden Entwässerungsanlagen geht mit dem 1. Januar 1995 auf den Grundstückseigentümer über. Die Anlage wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1869/a26506.htm