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Abschnitt 3 - Meliorationsanlagengesetz (MeAnlG)

Artikel 4 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2550; zuletzt geändert durch G. v. 17.12.1999 BGBl. I S. 2450
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 403-26 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Abschnitt 3 Anlagen zur Entwässerung

§ 12 Eigentumsübergang



Das Eigentum an den sich auf dem Grundstück befindenden Entwässerungsanlagen geht mit dem 1. Januar 1995 auf den Grundstückseigentümer über. Die Anlage wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.


§ 13 Entschädigung für den Rechtsverlust



Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang einen Rechtsverlust erleidet, kann vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstückseigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.


§ 14 Durchleitungsrecht



(1) Die Eigentümer benachbarter Grundstücke können vom Grundstückseigentümer verlangen, daß dieser die Entwässerung ihrer Grundstücke durch eine am 1. Januar 1995 vorhandene Drainage- oder andere Leitung über sein Grundstück duldet.

(2) Die Berechtigten sind gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks, das mit dem Durchleitungsrecht belastet ist, ab 1. Januar 2000 zur Entrichtung des für Rohrleitungsrechte üblichen Entgeltes verpflichtet. Für das Entgelt haften die Berechtigten als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis haftet jeder Berechtigte entsprechend seinem Anteil an der insgesamt durch die Anlage entwässerten Fläche. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung entfällt, wenn auch das vom Durchleitungsrecht betroffene Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen ist.

(3) Der Grundstückseigentümer ist zur Duldung der notwendigen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten verpflichtet. Die mit diesen Arbeiten verbundenen Kosten tragen die jeweiligen Nutzer der Anlage. Gegenüber dem die Arbeiten nach Satz 1 ausführenden Nutzer oder Grundstückseigentümer sind die Nutzer der Anlage zur Leistung angemessener Kostenvorschüsse verpflichtet. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt hinsichtlich der Kosten und Kostenvorschüsse entsprechend.

(4) Das Durchleitungsrecht erlischt durch Kündigung des Grundstückseigentümers oder des zur Durchleitung Berechtigten. Die Kündigung ist schriftlich bis spätestens zum dritten Werktag des Kalenderjahres zu erklären, mit dessen Ablauf das Durchleitungsrecht enden soll. Der zur Durchleitung Berechtigte kann der Kündigung widersprechen, wenn ohne das Durchleitungsrecht die angemessene wirtschaftliche Verwendung seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt ist und dadurch eine unbillige Härte entsteht, die auch unter Abwägung mit den berechtigten Belangen des Grundstückseigentümers nicht zu rechtfertigen ist.

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