(2) Die Regelungen über die Begründung von Mitgliedschaften in Wasser- und Bodenverbänden und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bleiben unberührt.
Ein Eigentumsübergang nach §
10 Abs. 2 in der vor dem 28. Dezember 1996 geltenden Fassung bleibt unberührt.