Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben

§ 2 - Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BranntwMonVwG k.a.Abk.)

G. v. 08.08.1951 BGBl. I S. 491; aufgehoben durch § 7 G. v. 08.08.1951 BGBl. I S. 491 iVm BGBl. 2017 I S. 420
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 602-1 Zollverwaltung
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§ 2



Der Sitz der Bundesmonopolverwaltung ist im Raum Frankfurt am Main. Die nähere Bestimmung wird der Bundesregierung überlassen.



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