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Artikel 1 - Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)

Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. März 2017 BranntwMonVwG § 6, § 7 (neu)

§ 6 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 602-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird durch die folgenden §§ 6 und 7 ersetzt:

 
§ 6

Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ist mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aufgelöst.

§ 7

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft."

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Zitierungen von Artikel 1 BfBAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BfBAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BfBAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 BfBAG Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Die Artikel 2 bis 4 treten am 1. Januar 2019 in Kraft. (3) Die Artikel 1 , 5 und 8 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in ...