Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben

§ 4 - Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BranntwMonVwG k.a.Abk.)

G. v. 08.08.1951 BGBl. I S. 491; aufgehoben durch § 7 G. v. 08.08.1951 BGBl. I S. 491 iVm BGBl. 2017 I S. 420
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 602-1 Zollverwaltung
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§ 4



Die bisherigen Zuständigkeiten der von der Deutschen Demokratischen Republik errichteten Monopolverwaltung für Branntwein entfallen. Die Verwaltung des Vermögens dieser Monopolverwaltung, das den Aufgaben des Branntweinmonopols dient, geht auf die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein über. Diese ist berechtigt, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung darüber zu verfügen. Gleichzeitig übernimmt sie die Verpflichtungen der Monopolverwaltung für Branntwein. Privatrechtliche Verträge dieser Monopolverwaltung können von jedem Vertragsteil abweichend von längeren vertraglichen Kündigungsfristen mit einer Frist von mindestens einem Vierteljahr gekündigt werden. Das Kündigungsrecht erlischt am 31. Dezember 1991. Macht ein Vertragsteil von dem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, so hat er den anderen Teil auf seinen Antrag angemessen zu entschädigen. Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.



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