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Änderung § 6 Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 16.03.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2017 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1950 in Kraft.

(Text neue Fassung)

Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ist mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aufgelöst.

 

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