§ 5 KBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 4 KBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679 |
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(Text alte Fassung) § 5 Rückforderung von Wohnungsbauprämien | (Text neue Fassung)§ 4 Rückforderung von Wohnungsbauprämien |
Wohnungsbauprämien werden nur zurückgefordert, wenn die Rückforderung mindestens 10 Euro beträgt. | Wohnungsbauprämien werden nur zurückgefordert, wenn die Rückforderung mindestens 25 Euro beträgt. |