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LagerstG
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§ 11
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§ 11 - Lagerstättengesetz (LagerstG
k.a.Abk.
)
G. v. 04.12.1934 RGBl. I S. 1223; aufgehoben durch
§ 40
G. v. 19.06.2020
BGBl. I S. 1387
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 750-1
Bergbau
1 weitere Fassung
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wird in 6 Vorschriften zitiert
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§ 11
§ 11 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
(2) (gegenstandslos)
(3) Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Reichswirtschaftsminister beauftragt.
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§ 11 Lagerstättengesetz
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