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Gesetz über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerstättengesetz - LagerstG k.a.Abk.)

G. v. 04.12.1934 RGBl. I S. 1223; aufgehoben durch § 40 G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 750-1 Bergbau
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Eingangsformel



Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:


§ 1



Zur Sicherung der deutschen Mineralversorgung wird der Reichswirtschaftsminister mit der Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten betraut und ermächtigt, mit der Untersuchung sowie der Sammlung und Bearbeitung ihrer Ergebnisse die geologischen Anstalten der Länder zu beauftragen.


§ 2



(1) Den mit der Durchführung der geologischen und geophysikalischen Erforschung des Reichsgebietes von den in § 1 bezeichneten Anstalten beauftragten Personen haben die Berechtigten das Betreten ihrer Grundstücke, mit Ausnahme der Wohngebäude, und die Vornahme der Untersuchungsarbeiten jederzeit zu gestatten. Soweit öffentlich-rechtliche Beschränkungen der Inanspruchnahme bestimmter Grundstücke entgegenstehen, haben sich die Beauftragten wegen Überlassung solcher Grundstücke mit der jeweils zuständigen Behörde vorher ins Benehmen zu setzen.

(2) Etwaige durch die Inanspruchnahme von Grundstücken entstehende Schäden werden nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ersetzt.


§ 3



(1) Wer für eigene oder fremde Rechnung geophysikalische Untersuchungen zur Erforschung des Untergrundes ausführt, ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten das Gebiet und den voraussichtlichen Umfang der Messungen sowie das hierbei anzuwendende Verfahren der zuständigen Anstalt (§ 1) anzuzeigen und ihr demnächst das Ergebnis der Untersuchungen unter Beifügung sämtlicher Unterlagen mitzuteilen. Auf Verlangen ist weitere erschöpfende Auskunft zu erteilen.

(2) In gleicher Weise ist derjenige, der für eigene oder fremde Rechnung solche Arbeiten bereits ausgeführt hat, verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Anstalt unverzüglich die in Absatz 1 aufgeführten Angaben zu machen.


§ 4



Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von demjenigen, der eine solche Bohrung für eigene oder fremde Rechnung ausführt, der zuständigen Anstalt (§ 1) angezeigt werden.


§ 5



(1) Den beauftragten Personen (§ 2) steht der Zutritt zu allen Bohrungen und sonstigen Aufschlüssen im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde jederzeit offen.

(2) Auf Verlangen hat der Bohrunternehmer (§ 4) diesen Personen die Bohrproben und sonstiges Beobachtungsmaterial vorzulegen, auch hat er ihnen erschöpfende Auskunft über die Aufschlußergebnisse zu erteilen. Bohr- und sonstige Gesteinproben dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Anstalt (§ 1) oder ihrer Beauftragten vernichtet werden; auf Anfordern sind sie der Anstalt zur Verfügung zu stellen.


§ 6



(1) Wer auf Grund staatlicher Ermächtigung oder eines Vertrages mit dem Grundeigentümer zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl berechtigt ist oder eine Option auf den Abschluß eines solchen Vertrages besitzt oder erhält, ist verpflichtet, der zuständigen Anstalt (§ 1) durch Vermittlung der Landesbergbehörden unverzüglich eine Karte einzureichen, die den räumlichen Umfang des Gebietes, die Lage der darin vorhandenen Bohrungen auf Öl mit Angabe ihrer Teufe und die bereits geophysikalisch untersuchten Flächen nachweist.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft den Grundeigentümer, der auf seinen Grundstücken geophysikalische Untersuchungen oder Bohrungen auf Erdöl ausgeführt hat oder für seine Rechnung durch andere ausführen läßt.

(3) Für Einzeldarstellungen sind Sonderkarten vorzulegen.

(4) (weggefallen)

(5) Jede Veränderung der in den Karten darzustellenden Verhältnisse hat der Verpflichtete unverzüglich anzuzeigen.


§ 7



Die Anzeige oder Einreichung durch einen Mitverpflichteten befreit die übrigen nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 Verpflichteten von der Meldepflicht.


§ 8



Die bergrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.


§ 9



(weggefallen)


§ 10



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 das Betreten eines Grundstücks oder die Vornahme von Untersuchungsarbeiten oder entgegen § 5 Abs. 1 den Zutritt zu einer Bohrung oder einem sonstigen Aufschluß nicht gestattet,

2.
einer Anzeige-, Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nach den §§ 3, 4, 5 Abs. 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Bohrprobe oder sonstiges Beobachtungsmaterial nicht vorlegt,

4.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Bohr- oder sonstige Gesteinsprobe ohne Erlaubnis vernichtet oder der Anstalt auf Anfordern nicht zur Verfügung stellt oder

5.
entgegen § 6 Abs. 1, 2 oder 3 eine Karte mit den dort vorgeschriebenen Nachweisen nicht einreicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.


§ 11



(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

(2) (gegenstandslos)

(3) Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Reichswirtschaftsminister beauftragt.