Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

§ 3 - Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zur Pflege (SHHiPflStatV k.a.Abk.)

§ 3



(1) Die Zusatzstatistik wird repräsentativ mit einem Auswahlsatz von 30 vom Hundert der Empfänger von Leistungen im Sinne des § 1 durchgeführt.

(2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Sozialhilfe, die während des ganzen Monats November 1977 einem Hilfeempfänger Leistungen nach den §§ 68 und 69 Bundessozialhilfegesetz gewährt haben.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed