Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

§ 3 - Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zur Pflege (SHHiPflStatV k.a.Abk.)

§ 3



(1) Die Zusatzstatistik wird repräsentativ mit einem Auswahlsatz von 30 vom Hundert der Empfänger von Leistungen im Sinne des § 1 durchgeführt.

(2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Sozialhilfe, die während des ganzen Monats November 1977 einem Hilfeempfänger Leistungen nach den §§ 68 und 69 Bundessozialhilfegesetz gewährt haben.



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