(1) Die Zusatzstatistik wird repräsentativ mit einem Auswahlsatz von 30 vom Hundert der Empfänger von Leistungen im Sinne des §
1 durchgeführt.
(2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Sozialhilfe, die während des ganzen Monats November 1977 einem Hilfeempfänger Leistungen nach den §§ 68 und 69 Bundessozialhilfegesetz gewährt haben.