Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zur Pflege (SHHiPflStatV k.a.Abk.)

V. v. 12.12.1977 BGBl. I S. 2536; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.11.1977; FNA: 2170-3-5 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5

Eingangsformel



Auf Grund des § 1 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

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§ 1


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf dem Gebiet der Sozialhilfe wird eine Zusatzstatistik über Hilfe zur Pflege, die im Monat November 1977 nach den §§ 68 und 69 des Bundessozialhilfegesetzes in und außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen sowie in Einrichtungen zur teilstationären Betreuung gewährt wird, als Bundesstatistik durchgeführt:

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§ 2



Die Zusatzstatistik erfaßt

1.
Name, Ort, Geschlecht, Familienstand, Haushaltsgröße (Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 28 Bundessozialhilfegesetz) und Geburtsjahr des Hilfeempfängers sowie den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung und den gegenüber Arbeitgebern bestehenden Anspruch auf Beihilfe im Pflegefall;

2.
die Art und Höhe der Leistungen gemäß den §§ 68 und 69 Bundessozialhilfegesetz;

3.
die Dauer der Hilfegewährung;

4.
bei Hilfeempfängern außerhalb von Anstalten:

a)
die Form der Betreuung,

b)
den Schulbesuch, die berufliche Aus- und Fortbildung sowie die Erwerbstätigkeit der Pflegebedürftigen;

5.
bei Hilfeempfängern in Anstalten: die Art der Anstalt;

6.
die Art und Höhe des Einkommens, das Vermögen bei Antragstellung und die Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger;

7.
weitere dem Hilfeempfänger nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährte Hilfearten.

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§ 3



(1) Die Zusatzstatistik wird repräsentativ mit einem Auswahlsatz von 30 vom Hundert der Empfänger von Leistungen im Sinne des § 1 durchgeführt.

(2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Sozialhilfe, die während des ganzen Monats November 1977 einem Hilfeempfänger Leistungen nach den §§ 68 und 69 Bundessozialhilfegesetz gewährt haben.

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§ 4



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe auch im Land Berlin.

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§ 5



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1977 in Kraft.



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